GESCHÄFTSBEDINGUNGENFÜR DIE VERMIETUNG VON
MASCHINEN UND GERÄTEN
MASCHINEN UND GERÄTEN
1. Mietdauer
Die Miete beginnt am Tage, an dem die Mietobjekte das Lager der Ortro AG verlassen und endet am Tage des Rückerhaltes.
2. Installations- und Mietkosten
Die Kosten für den Miet- und Installationsaufwand gehen zu Lasten des Kunden (Versicherungsnehmers).
3. Betriebskosten
Die zum Betrieb der Geräte und Werkzeuge benötigte elektrische Energie wird der Ortro AG am Einsatzort bereitgestellt.
Strom- und Brennstoffkosten gehen zu Lasten des Kunden. Auf Brennstoffe erhebt die Ortro AG einen Zuschlag von 15%. Bei der Rechnungsstellung gibt die Ortro AG den genauen Energieverbrauch in kWh bekannt.
4. Gerätezustand
Geräte und Zubehör müssen vom Kunden im Anlieferungszustand bewahrt werden. Kosten für die Reinigung sowie allfälliges Abpumpen von Heizöl gehen zu Lasten des Mieters.
5. Betriebsstörungen und Schäden, für die und deren Folgen der Mieter haftet
Für die Behebung von Störungen und Schäden die aus folgenden Ursachen entstehen haftet der Mieter:
Unterbruch der Stromlieferung, ausgeschaltete Hauptschalter oder Regelgeräte (Thermostate, Hygrostate), defekte Stromzuleitung, leere Brennstofftanks, starke Verunreinigung des Brennstoffes, übermässiger Staubanfall, Verhinderung der Sauerstoffzufuhr, Wasser im Brennstofftank, unsachgemässe Bedienung, böswillige oder fahrlässige Beschädigung, Viskositätänderung des Brennstoffes infolge Kälte (bei Temperaturen unter 5° wird die Verwendung eines Kältezusatzes verlangt), schädliche Gase und Dämpfe, Transportschäden falls der Transport nicht durch die Ortro AG durchgeführt wurde, Diebstahl aus nicht abgeschlossenen Räumen und Gebäuden. Stillstandszeiten von Entfeuchtungsgeräten die nicht durch uns zu vertreten sind, werden entsprechend der Einzelgerätepreise in Rechnung gestellt.
Bei Kernbohrungen von unten lehnen wir für unsichtbare angebohrte Leitungen und Installationen jegliche
Haftung ab.
6. Preis
Die Preise der Ortro AG verstehen sich netto in CHF ohne Mehrwertsteuer. Zur Anwendung kommen die zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Listenpreise.
7. Rechnungsstellung
Gegenüber der Ortro AG verpflichtet sich der Eigentümer/Versicherungsnehmer in jedem Fall die Zahlungskonditionen einzuhalten.
Die Rechnung wird grundsätzlich auf den Eigentümer/Versicherungsnehmer des Objektes ausgestellt.
Kann durch besondere Vereinbarung die Rechnung direkt einer Versicherung zugestellt werden, bleibt die Haftung beim Eigentümer/Versicherungsnehmer.
8. Zahlungskonditionen
30 Tage netto, sofern die Rechnungen keine anderen Vermerke enthalten. Bei zu später Bezahlung tritt der Verzug am Verfalltag ohne weitere Mahnung ein. Die Verzugsfolgen richten sich in diesem Fall nach den Art. 102 ff, OR.
9. Garantie
Die Ortro AG gewährt auf ihre Arbeiten eine Garantie von 5 Jahren.
Davon ausgeschlossen sind nachweisbar neue Wasserschäden.
10. Gerichtsstand
Es gilt der Gerichtsstand am Domizil der Ortro ag, in Münchenstein.
Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Münchenstein, 11. Februar 2019